Verwaltungsgerichtshof
28.03.1996
93/07/0163
Die Berufungsbehörde ist unter Bedachtnahme des Gesetzeszweckes von Paragraph 31, Absatz 3, WRG - nämlich der Vermeidung einer Gewässerverunreinigung - und ihrer Befugnis zur Sachentscheidung nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG befugt, dem Bescheidadressaten eine sachlich gerechtfertigte und dem Stand der Technik gebotene Ersatznaßnahme aufzutragen (Hier: Kontrolle eines vom Bescheidadressaten bereits versetzten Pumpenschachtes auf Ölrückstände sowie deren Ableitung über eine bestehende Ölscheideranlage in den Ortskanal der Gemeinde anstatt des in erster Instanz vorgeschriebenen technisch nicht möglichen vollständigen Aushubes ölkontaminierten Materials).