Verwaltungsgerichtshof
28.03.1996
93/07/0163
GRS wie 1332/67 E 10. Mai 1968 RS 6
Ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten kann in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden.