Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Beschwerde des Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG gegen diesen Auftrag, gibt es keine mitbeteiligte Partei.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über eine Beschwerde des Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG gegen diesen Auftrag, gibt es keine mitbeteiligte Partei.