Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

93/07/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/12 91/07/0087 3

VwSlg 13919 A/1993

Stammrechtssatz

Trifft die Wasserrechtsbehörde im Überprüfungsverfahren die Feststellung, dass das ausgeführte Projekt mit der erteilten Bewilligung übereinstimmt, so ist die ausgeführte Anlage mit Ausnahme jener Mängel und Abweichungen, deren Beseitigung im Überprüfungsbescheid veranlasst wurde, als rechtmäßig anzusehen . In einem solchen Falle kann das Vorbringen einer Partei, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimme, mit welchem die Partei im Überprüfungsverfahren aber nicht durchgedrungen ist, nicht zum Gegenstand eines Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gemacht werden, da insbesondere die Voraussetzungen der Übertretung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes und einer eigenmächtigen Neuerung fehlen (Hinweis E 8.9.1977, 736/77, VwSlg 9376 A/1977; E 22. April 1980, 2271/78).Auch die Rechtskraft eines Kollaudierungsbescheides nach Paragraph 121, WRG 1959 steht einem amtswegigen Vorgehen der Behörde nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, legcit entgegen, welches auf die Beseitigung solcher Konsenswidrigkeiten abzielt, die im Rahmen des Kollaudierungsbescheides wahrzunehmen die Behörde verabsäumt hatte.