Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

93/07/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/21 95/07/0084 3

Stammrechtssatz

Das Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG ist - wenn auch möglicherweise ausgelöst durch das "Verlangen" eines Betroffenen - von Amts wegen durchzuführen. Die rechtmäßige Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG setzt die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens voraus, in dem mängelfrei das Vorliegen der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nachgewiesen wird (Hinweis E 18.9.1984, 83/07/0244, 0245).