Verwaltungsgerichtshof
19.04.1994
93/07/0137
GRS wie 89/17/0116 B 24. November 1989 RS 2
Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seines Kanzleipersonals hinsichtlich der richtigen Vormerkung von Terminen vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Hinweis B 1.3.1983, 83/14/0031, VwSlg 5764 F/1983).