Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

93/07/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0116 B 24. November 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung seines Kanzleipersonals hinsichtlich der richtigen Vormerkung von Terminen vorgenommen hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (Hinweis B 1.3.1983, 83/14/0031, VwSlg 5764 F/1983).