Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.1995

Geschäftszahl

93/07/0136

Rechtssatz

Aus der im Bringungsrecht eingeräumten Berechtigung einer Bringungsgemeinschaft zur Benützung einer bestehenden Bringungsanlage erwächst der Bringungsgemeinschaft der Anspruch gegen den Eigentümer der Bringungsanlage darauf, daß dieser die Anlage in einer die Ausübung des Bringungsrechtes ermöglichenden Weise erhält. Zum Ausgleich dafür stehen dem Eigentümer auch die im Paragraph 10, Krnt GSLG geregelten Ansprüche gegen den Bringungsberechtigten zu. Die aus Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, Krnt GSLG in Verbindung mit Paragraph 10, legcit resultierende Rechtslage erfährt durch den Umstand, daß Berechtigter aus dem Bringungsrecht nicht eine Einzelperson, sondern eine nach Paragraph 14, Absatz eins, Krnt GSLG gebildete Bringungsgemeinschaft ist, keine Veränderung.