Verwaltungsgerichtshof
24.10.1995
93/07/0136
Eine Einbeziehung "der widerstrebenden Minderheit" auf Antrag der Gemeinschaft nach Art der Regelung des Paragraph 75, Absatz eins, WRG ist im Paragraph 14, Krnt GSLG nicht vorgesehen. Paragraph 14, Absatz eins, legcit ordnet die Bildung einer Bringungsgemeinschaft durch die Eigentümer vielmehr jener Grundstücke an, zugunsten deren ein Bringungsrecht eingeräumt werden soll. Die Bringungsgemeinschaft nach Paragraph 14, Absatz eins, Krnt GSLG ist damit eine Gemeinschaft der bringungsrechtlich Berechtigten. Dementsprechend ist mit der im zweiten Absatz dieses Paragraphen normierten Antragstellung auch nur eine solche von Grundstückseigentümern gemeint, welche die Einbeziehung in eine Bringungsgemeinschaft anstreben. Nicht hingegen ist mit den Worten "auf Antrag" im Paragraph 14, Absatz 2, Krnt GSLG ein Antrag der Bringungsgemeinschaft vorgesehen. Setzt diese Bestimmung doch als Tatbestandsvoraussetzung einer Einbeziehung den Vorteil einer Bringungsanlage für den die Mitgliedschaft in der Bringungsgemeinschaft anstrebenden Grundeigentümer und den Umstand voraus, daß dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung erwachsenden Nachteil überwiegt.