Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
93/07/0128
Paragraph 5, Absatz eins, des Burgenländischen Mindestabstandgesetzes, LBGl 1989/16, sieht keine Interessenabwägung vor ("Umzäunungen ... dürfen ... nur ... errichtet werden"). Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Grundstücke und bei Nichteinhaltung des geforderten Mindestabstandes hat die Behörde nach Paragraph 8, Burgenländisches Mindestabstandsgesetz, LGBl 1989/16, vorzugehen.