Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Geschäftszahl

93/07/0128

Rechtssatz

Paragraph 5, Absatz eins, des Burgenländischen Mindestabstandgesetzes, LBGl 1989/16, sieht keine Interessenabwägung vor ("Umzäunungen ... dürfen ... nur ... errichtet werden"). Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen hinsichtlich der Beschaffenheit der Grundstücke und bei Nichteinhaltung des geforderten Mindestabstandes hat die Behörde nach Paragraph 8, Burgenländisches Mindestabstandsgesetz, LGBl 1989/16, vorzugehen.