Verwaltungsgerichtshof
14.12.1995
93/07/0128
Befindet sich ein Zaun schon seit ca 100 Jahren 15 cm hinter der Grundstücksgrenze auf eigenem Grund, so wurde dadurch kein Recht durch Ersitzung erworben. Vielmehr wurde dieser alte Zaun in Ausübung des bestehenden Eigentumsrechtes in dieser Entfernung an die Grundstücksgrenze gesetzt. In diese privatrechtlich garantierte Ausübung des Eigentumsrechtes wurde nun durch das öffentliche Recht im (öffentlichen) Interesse der Bewirtschaftbarkeit von landwirtschaftlichen Nachbargrundstücken (Hinweis S 1 der EB zur Regierungsvorlage betreffend das Mindestabstandgesetz, Beilage Nr 175 zu den Stenographischen Protokollen des Burgenländischen Landtages, römisch fünfzehn Gesetzgebungsperiode durch das Burgenländische Mindestabstandgesetz, LGBl 1989/16, eingegriffen.