Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/07/0126

Rechtssatz

Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 sieht für die dort geregelten Fälle die Erlassung eines Bescheides sowie - bei Gefahr im Verzug - die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vor. Welche Alternative zu wählen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Die Situation der Wasserrechtsbehörde ist daher im wesentlichen dieselbe wie jene der Dienstrechtsbehörde im Falle der Anordnung einer Änderung der Verwendung eines öffentlich Bediensteten. In letzterem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof im B 20.9.1983, 83/12/0116, 0117, VwSlg 11153 A/1983, die Auffassung vertreten, wenn nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheids oder jenes der Weisung in Betracht kommt, dann ist einer behördlichen Erledigung Bescheidcharakter nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Gleiches muß für Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 gelten.