Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/07/0126

Rechtssatz

Eine bloße Anordnung (ein Befehl) allein kann die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt darstellen, wenn der Adressat einer solchen Anordnung bei ihrer Nichtbefolgung mit deren zwangsweiser Realisierung zu rechnen hat (Hinweis E VfGH 8.6.1984, B 552/83 - 555/83, VfSlg 10020 aus 1984,; E VfGH 25.9.1986, B 186/85, VfSlg 10956 aus 1986,; E VfGH 22.11.1985, B 885/84, VfSlg 10662 aus 1985,). Mit einer solchen zwangsweisen Realisierung muß der Verpflichtete nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 rechnen, ordnet diese Bestimmung doch an, daß die Behörde die Anordnung nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen hat.