Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1995

Geschäftszahl

93/07/0126

Rechtssatz

Aus Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ergeben sich mehrere Alternativen:

1) Liegt keine Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen;

2) liegt Gefahr im Verzug vor, hat die Behörde mit unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt vorzugehen, die stufenförmig ablaufen kann, aber nicht muß:

a) reicht eine bloße Anordnung an den Verpflichteten, hat es damit sein Bewenden;

b) Befolgt er die Anordnung nicht sofort, ist die Anordnung unverzüglich durchführen zu lassen.

Die bloße Anordnung (Befehl an den Verpflichteten) kann demnach auch für sich allein bestehen.