Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.12.1995

Geschäftszahl

93/07/0096

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0207 E 1. März 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist entbehrlich, wenn der Bfr dem Gutachten des Amtsachverständigen nicht hinreichend entgegentritt.