Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1996

Geschäftszahl

93/07/0084

Rechtssatz

Der Schutz öffentlicher Interessen ist allein der Behörde überantwortet. Auf die Wahrung der öffentlichen Interessen sind subjektiv-öffentliche Rechte nicht eingeräumt (Hinweis E 22.6.1993, 93/07/0058).