Verwaltungsgerichtshof
26.06.1996
93/07/0084
Daß der angefochtene Bescheid im Mehrparteienverfahren dem Bf gegenüber nicht ergangen ist, kann ihm aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 2, VwGG die Beschwerdelegitimation dann noch nicht nehmen, wenn der angefochtene Bescheid dessen ungeachtet geeignet ist, materielle subjektiv-öffentliche Rechte der Parteien zu verletzen. Voraussetzung für die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung bleibt demnach die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid - im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte - in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt worden zu sein (Hinweis B 14.12.1995, 95/07/0192; B 11.12.1992, 92/17/0262; E 11.10.1990, 90/06/0058; E 1.7.1986, 84/07/0375, 85/07/0002, 0013, 0014, 0018, 0019, 0272, 0277-0279, VwSlg 12188 A/1986).