Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

93/07/0062

Rechtssatz

Die Verfahrensparteien, denen gegenüber das nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangene, aufhebende Erkenntnis der letzten Instanz mangels Zustellung an sie noch keine Wirksamkeit entfaltet, haben einen Anspruch darauf, daß die Unterbehörden nicht im Vollzug einer Bindung ihre Entscheidung treffen, deren rechtlicher Grund in einem behördlichen Erkenntnis liegt, das ihnen gegenüber noch nicht wirksam wurde.