Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1995

Geschäftszahl

93/07/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/01/18 91/07/0099 4

Stammrechtssatz

Konnte die belangte Behörde auch bei Vermeidung der ihr unterlaufenen Aktenwidrigkeit zu keinem anderen Bescheid gelangen, führt diese nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.