Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
93/06/0212
GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/06/0228 14
Das Vlbg LStG regelt den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend, weshalb auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des EisbEG 1954 besteht. Damit bleibt es mangels abweichender Regelung in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, sodaß der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist (Hinweis E 29.4.1993, 93/06/0012).