Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0212

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/06/0228 14

Stammrechtssatz

Das Vlbg LStG regelt den Ablauf des Enteignungsverfahrens abschließend, weshalb auch keine Möglichkeit einer ergänzenden Heranziehung des EisbEG 1954 besteht. Damit bleibt es mangels abweichender Regelung in den Verwaltungsvorschriften bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 74, AVG, sodaß der Antrag auf Ersatz der Anwaltskosten abzuweisen ist (Hinweis E 29.4.1993, 93/06/0012).