Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0212

Rechtssatz

Das Vlbg LandesstraßenG sieht nicht vor, daß eine Enteignung erst nach Vorliegen einer allenfalls zusätzlich einzuholenden Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz erfolgen darf (hier wegen Hochwassersicherheit).