Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
93/06/0212
GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/06/0228 10
Die Weisungsgebundenheit des Amtssachverständigen stellt keinen besonderen Umstand dar, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, da sich schon aus Artikel 20, Absatz eins, B-VG die grundsätzliche Weisungsgebundenheit von Amtsorganen ergibt und es dem Bf frei steht, ein Gutachten eines Sachverständigen seines Vertrauens beizubringen.