Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0212

Rechtssatz

Die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH genügt dem Artikel 6, Absatz eins, MRK. Dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der im Paragraph 45, Absatz 2, AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, daß eine Verwaltungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, die "dem Rechtsträger ebendieser Verwaltungsbehörde zugute kommt", weil auch in einem derartigen Fall die nachprüfende Kontrolle durch den VwGH diesem nicht bloß theoretisch und abstrakt, sondern auch im Ergebnis wirksam Gelegenheit gibt, sich von der Richtigkeit der Lösung sowohl der Tatfrage wie der Rechtsfrage zu überzeugen und sein Urteil über die Sache auch durchzusetzen, wie dies bei einem an der Verfassung orientierten Verständnis des Verwaltungsgerichtshofgesetzes dem VwGH aufgetragen ist (Hinweis E des VfGH 14.10.1987 VfSlg 11500).