Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/06/0188

Rechtssatz

Der Maßstab des Zulässigen ist in Ansehung von Belästigungen im Rahmen des Ortsüblichen das sogenannte Widmungsmaß des zur Bebauung ausersehenen Bauplatzes (Hinweis E 9.6.1994, 93/06/0174). Es kommt nicht darauf an, in welchem Bereich das Objekt des betroffenen Nachbarn liegt.