Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/06/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0050 E 15. September 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Bei Vorliegen inhaltlich übereinstimmender schlüssiger Amtssachverständigengutachten, denen nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, ergänzende Gutachten einzuholen.