Verwaltungsgerichtshof
25.04.1996
93/06/0188
GRS wie 87/07/0050 E 15. September 1987 RS 6
Bei Vorliegen inhaltlich übereinstimmender schlüssiger Amtssachverständigengutachten, denen nicht auf sachverständiger Basis entgegengetreten wird, ist die Behörde nicht verpflichtet, ergänzende Gutachten einzuholen.