Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1996

Geschäftszahl

93/06/0188

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0063 E 19. September 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Eine auf einem ausreichenden Befund beruhende schlüssige Begutachtung eines Falles durch einen Amtssachverständigen kann nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. An sich schlüssige Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedenfalls nicht mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise entgegnet werden (Hinweis E 27.3.1968, 563/66).