Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

93/06/0187

Rechtssatz

Zwar ist auch das Erfordernis, daß ein Bescheid einen Spruch enthalten muß, nicht streng formal auszulegen, sondern der normative Abspruch unter Umständen auch aus der Formulierung erschließbar, doch muß sich der Wille der Behörde, in einer Verwaltungssache hoheitlich abzusprechen, eindeutig aus der Erledigung ergeben (Hinweis B VS 15.12.1977, 934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1977).