Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1994

Geschäftszahl

93/06/0176

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/11 90/06/0066 4

Stammrechtssatz

Der Spruch eines baupolizeilichen Befehls hat so konkretisiert zu sein, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, was Gegenstand dieses Auftrages ist; er muß zum Titel einer Vollstreckungsverfügung geeignet sein (Hinweis E 23.10.1984, 84/05/0063).