Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/06/0164
Nach der Systematik des Paragraph 12, Absatz eins, Slbg ROG 1977 muß davon ausgegangen werden, daß ein Gasthaus mit 45 Sitzplätzen schon nach seiner Betriebstype nicht etwa erst im Kerngebiet oder im Gewerbegebiet, sondern jedenfalls im Prinzip auch im erweiterten Wohngebiet zulässig ist. Geräuschimmissionen und Geruchsimmissionen von Gastwirtschaften dieser Art und Größe sind daher - im allgemeinen - als nicht "erhebliche Belästigung" iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, Slbg ROG 1977 im erweiterten Wohngebiet hinzunehmen.