Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Geschäftszahl

93/06/0164

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0206 E 17. Mai 1988 RS 7

Stammrechtssatz

Der von einem Gewerbebetrieb (hier: Gaststätte) ausgehende konkrete Lärm ist Gegenstand des gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverfahrens und nicht des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens (Hinweis auf E 17.1.1984, 83/05/0049).