Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/06/0164
Die jeweils zulässige Belästigungstoleranz in den im Paragraph 12, Absatz eins, Slbg ROG 1977 angeführten Baugebieten nimmt vom reinem Wohngebiet über das erweiterte Wohngebiet, und das Kerngebiet bis zum Industriegebiet bzw Gewerbegebiet zu. Betriebe, die im erweiterten Wohngebiet nicht zulässig sind, sind daher auch im
reinen Wohngebiet, und somit auch im Kerngebiet unzulässig.