Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Geschäftszahl

93/06/0164

Rechtssatz

Die jeweils zulässige Belästigungstoleranz in den im Paragraph 12, Absatz eins, Slbg ROG 1977 angeführten Baugebieten nimmt vom reinem Wohngebiet über das erweiterte Wohngebiet, und das Kerngebiet bis zum Industriegebiet bzw Gewerbegebiet zu. Betriebe, die im erweiterten Wohngebiet nicht zulässig sind, sind daher auch im

reinen Wohngebiet, und somit auch im Kerngebiet unzulässig.