Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/06/0164
Das Mitspracherecht der Nachbarn ist, soweit Bestimmungen des Slbg BauTG in Betracht kommen, auf die im Paragraph 62, Slbg BauTG taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechte beschränkt (Hinweis E 9.3.1993, 92/06/0212). Unter raumordnungsrechtlichen Gesichtspunkten kommen als nachbarschützende Bestimmungen jene über die zulässige Flächennutzung in Betracht, soweit sie auch einen Immissionsschutz gewährleisten (Hinweis E 11.9.1972, 1848/71, VwSlg 8275 A/1972, E 15.10.1981, 0401/80). Dies trifft auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Slbg ROG 1977 insoweit zu, als die Nachbareinwendung der übermäßigen Geruchsbelästigung und Lärmbelästigung sowie der Verursachung übermäßigen Straßenverkehrs gilt.