Im allgemeinen ist eine Partei nicht gehalten, ihre Einwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt während der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl aber etwa § 16 Abs 5 UPVG 1993).Im allgemeinen ist eine Partei nicht gehalten, ihre Einwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt während der mündlichen Verhandlung zu erheben vergleiche aber etwa Paragraph 16, Absatz 5, UPVG 1993).