Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.1996

Geschäftszahl

93/06/0155

Rechtssatz

Im allgemeinen ist eine Partei nicht gehalten, ihre Einwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt während der mündlichen Verhandlung zu erheben vergleiche aber etwa Paragraph 16, Absatz 5, UPVG 1993).