Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Geschäftszahl

93/06/0141

Rechtssatz

An die Bestimmtheit eines baupolizeilichen, naturschutzpolizeilichen oder wasserpolizeilichen Auftrages, der unter Umständen durch Ersatzvornahme vollstreckt werden muß, sind andere Anforderungen zu stellen als an ein (bloßes) Verbot, bauliche Maßnahmen (welcher Art immer) fortzusetzen. Im letztgenannten Fall wäre es überdies gar nicht möglich, jede einzelne, abstrakt in Betracht kommende bauliche Maßnahme lückenlos zu erfassen und im Spruch des Baueinstellungsbescheides zu umschreiben (Hinweis E 26.9.1985, 85/06/0074).