Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/06/0141
An die Bestimmtheit eines baupolizeilichen, naturschutzpolizeilichen oder wasserpolizeilichen Auftrages, der unter Umständen durch Ersatzvornahme vollstreckt werden muß, sind andere Anforderungen zu stellen als an ein (bloßes) Verbot, bauliche Maßnahmen (welcher Art immer) fortzusetzen. Im letztgenannten Fall wäre es überdies gar nicht möglich, jede einzelne, abstrakt in Betracht kommende bauliche Maßnahme lückenlos zu erfassen und im Spruch des Baueinstellungsbescheides zu umschreiben (Hinweis E 26.9.1985, 85/06/0074).