Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1994

Geschäftszahl

93/06/0141

Rechtssatz

Hat jemand konkrete (bewilligungspflichtige) Ausführungshandlungen für ein Bauprojekt, wie zB durch das Aufstellen von Zwischenwänden, vorgenommen, ist davon auszugehen, daß die Fortsetzung dieser Bauarbeiten bis zur Vollendung der bewilligungspflichtigen baulichen Maßnahmen erfolgen werde, wenn und insoweit nicht mit der Verfügung einer Baueinstellung vorgegangen wird. Es kommt daher nur darauf an, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides baubewilligungspflichtige Tätigkeiten bereits vorgenommen wurden und das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen ist (Hinweis E 30.1.1990, 89/05/0124).