Verwaltungsgerichtshof
17.02.1994
93/06/0141
Der Begriff der baulichen Maßnahmen ist nach der erkennbaren Vorstellung des Gesetzgebers der weitere Begriff als jener der "Bauführung"; er erfaßt nicht nur die Errichtung von Bauten, sondern auch bewilligungspflichtige Änderungen bestehender Bauwerke vergleiche ua Paragraph 2, Absatz eins, Litera c bis e Slbg BauPolG).