Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Geschäftszahl

93/06/0096

Rechtssatz

Bei Beurteilung von Belästigungen iSd Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972 ist ein objektiver Maßstab in dem Sinne anzulegen, daß vom Empfinden eines Durchschnittsmenschen auszugehen ist (sodaß es zB auf eine besondere Geruchsempfindlichkeit im Einzelfall nicht ankommt). Stallgeruch und der Geruch von Mistlegen bzw Jauchegruben stellen jedoch schon nach allgemeiner Erfahrung nicht nur "subjektiv", sondern auch objektiv Belästigungen dar, welche die Nachbarn im Wohngebiet iSd Paragraph 14, Absatz 3, Vlbg RPG nicht hinnehmen müssen.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

E 17. März 1994, 93/06/0132