Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1994

Geschäftszahl

93/06/0096

Rechtssatz

Ein Pferdestall (bzw die Pferdehaltung) dient nicht sozialen Bedürfnissen. Dabei handelt es sich nämlich schon nach der Wortbedeutung um auf die menschliche Gemeinschaft bzw Gesellschaft bezogene Bedürfnisse, die in entsprechenden baulichen Einrichtungen befriedigt werden können, wie etwa Gastwirtschaften, Kindergärten oder andere Freizeiteinrichtungen, wie sie im Wohngebiet üblich sind (zur Bedeutung von "sozial" vergleiche auch Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, 05ter Band, 814 "Sozial"). Die Pferdehaltung kann auch nicht als eine im Wohngebiet übliche Haustierhaltung angesehen werden; sie dient vielmehr in der Regel sportlichen, allenfalls auch landwirtschaftlichen Zwecken. Die Nachbarn genießen daher einen Belästigungsschutz iSd Paragraph 6, Absatz 10, Vlbg BauG 1972.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

E 17. März 1994, 93/06/0132