Verwaltungsgerichtshof
13.05.1993
93/06/0082
GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 1
Die Steiermärkische Bauordnung räumt Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie (der zu bebauenden Grundfläche) auch einen Immissionsschutz gewährleistet vergleiche Hauer, der Nachbar im Baurecht, Auflage 2, 1986, Seite 173, sowie E vom 27.4.1989, 88/06/0134).