Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1995

Geschäftszahl

93/06/0005

Rechtssatz

Eine Präklusion wird duch ein Parteienvorbringen bis zur oder in der mündlichen Verhandlung nur ausgeschlossen, wenn eine taugliche Einwendung erhoben wird. Eine Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in bezug auf ein bestimmtes Recht (Hinweis E 1.7.1982, 82/06/0054). Aufgrund einer Einwendung muß jedenfalls erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird, wenngleich die Einwendung auch nicht zu begründen ist (Hinweis E 11.12.1984, 84/04/0129).