Verwaltungsgerichtshof
07.11.1995
93/05/0290
In einem Schreiben der Straßenverwaltung an die gem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ LStG 1991 zuständige Behörde, mit dem die Straßenverwaltung die Einleitung des Bauverfahrens, Grundeinlösungsverfahrens bzw Enteignungsverfahrens für ein Straßenbauprojekt unter Vorlage der entsprechenden technischen Unterlagen und die dauernde Enteignung der für das Vorhaben erforderlichen Grundflächen eines bestimmten Grundeigentümers in jenem Umfang, wie er in den angeschlossenen Grundeinlösungsplänen dargestellt sei, und aller auf diesen lastenden Dienstbarkeiten und sonstigen Rechte, beantragt und im Antrag darauf hinweist, daß mit allen anderen Grundeigentümern bereits eine gütliche Einigung über den Grunderwerb erzielt worden sei, wird dem Erfordernis der Glaubhaftmachung iSd Paragraph 36, Absatz eins, zweiter Satz OÖ LStG 1991 Rechnung getragen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
94/05/0046
93/05/0291