Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

93/05/0219

Rechtssatz

Es obliegt dem Eigentümer, sich LAUFEND vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, E 10 zu Paragraph 135, Wr BauO).