Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.10.1993

Geschäftszahl

93/05/0219

Rechtssatz

Die Instandhaltungspflicht unterliegt keiner Beschränkung in dem Sinne, daß nur wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen gesetzt werden müssen (Hinweis Geuder-Hauer, Wiener Bauvorschriften, E 4 zu Paragraph 129, Wr BauO, S 495).