Verwaltungsgerichtshof
07.09.1993
93/05/0169
GRS wie VwGH E 1992/03/24 91/05/0096 2
Der Nachbar ist bei einem Widerspruch des Bauprojekts zu den Bestimmungen über Schutzzonen in keinem subjektiven öffentlichen Recht verletzt, da diese Bestimmungen ausschließlich dem Stadtbild und damit dem öffentlichen Interesse dienen.