Verwaltungsgerichtshof
26.04.1994
93/05/0104
GRS wie 1186/76 B VS 30. März 1977 VwSlg 5111 F/1977 RS 4
Die richterliche Frist des Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 ist nicht dafür entscheidend, ob der Bescheid als rechtzeitig, nämlich im Rahmen der gesetzlichen Entscheidungspflicht, erlassen oder als nachgeholt anzusehen ist, sie setzt vielmehr nur einen zeitlichen Schlusspunkt für die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung.