Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1994

Geschäftszahl

93/05/0104

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG wird die säumige Behörde vom VwGH weder beauftragt noch delegiert, an seiner Stelle eine Entscheidung zu treffen, sondern es ist vielmehr bei Säumnisbeschwerden der belangten Behörde nur freizustellen, statt der Einbringung einer Gegenschrift innerhalb der hierfür bestimmten Frist den Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem VwGH vorzulegen. Bei dieser Rechtslage kann von einer Verfahrenseinheit nicht gesprochen werden (Hinweis E 25.2.1981, 03/1694/79).