Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Geschäftszahl

93/05/0069

Rechtssatz

Wenn sämtliche raumbildenden Teile, die ein Gebäude ergeben, neu errichtet werden müssen, liegt keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor, welcher nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 einer Baubewilligung bedarf.