Verwaltungsgerichtshof
21.09.1993
93/05/0069
Wenn sämtliche raumbildenden Teile, die ein Gebäude ergeben, neu errichtet werden müssen, liegt keine Instandsetzung, sondern ein Neubau vor, welcher nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 einer Baubewilligung bedarf.