Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

93/05/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0201 E 3. Juli 1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der Bürgermeister ist berechtigt, einen Intimationsbescheid für die gemeindlichen Berufungsbescheide zu unterfertigen (Hinweis E 6.3.1984, 83/05/0179).