Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.1993

Geschäftszahl

93/05/0046

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/18 90/05/0002 4

Stammrechtssatz

Im Geltungsbereich der OÖ BauO kann der Nachbar auch dann, wenn ihm hinsichtlich der Widmungsfrage kein Mitspracherecht zusteht, aus den konkreten Anordnungen des Paragraph 23, Absatz 2, OÖ BauO ein subjektivöffentliches Recht iSd Paragraph 46, Absatz 3, OÖ BauO ableiten (Hinweis E 9.3.1982, 81/05/0126).