Verwaltungsgerichtshof
16.03.1993
93/05/0041
Ob in baurechtlicher Hinsicht eine Fläche als öffentliche Verkehrsfläche anzusehen ist, richtet sich nicht nach der Anwendbarkeit der StVO, sondern danach, ob diese Fläche im Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet ist (Hinweis E 19.12.1989, 85/05/0182). Die tatsächlichen Verhältnisse in der Natur sind jedoch in dem hier gegebenen Zusammenhang für die rechtliche Qualifikation einer Grundfläche als Verkehrsfläche nicht entscheidend (Hinweis E 5.2.1991, 90/05/0103; hier ist daher der an den Aufstellungsort eines Mülltonnenhäuschens angrenzende Parkplatz keine öffentliche Verkehrsfläche und der dahinter liegende Grundstücksbereich kein Vorgarten iSd Paragraph 29, Absatz 3, OÖ BauO).