Verwaltungsgerichtshof
19.01.1993
93/05/0002
Die Aufhebung eines Bescheides gem Paragraph 68, Absatz 2, AVG, mit dem ein Enteignungsantrag abgewiesen wird, kommt nicht in Betracht, weil aus dieser Abweisung dem Enteignungsgegner ein subjektives Recht erwachsen ist (Hinweis E 19.6.1956, 866/55, VwSlg 4101 A/1956). Die Aufhebung eines den Enteignungsgegner belastenden Bescheides, sodaß keine Benachteiligung, sondern eine Begünstigung des Enteignungsgegners eingetreten ist, ist jedoch zulässig, wenn der Enteignungsgegner nicht vorbringt, im Hinblick auf eine hohe Entschädigung durch die Aufhebung der Enteignung benachteiligt zu sein.